Begriff: Prüfungsrecht

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Prüfungsrecht

Der gesetzliche Rahmen für die Prüfungen an Hochschulen bildet zunächst das Hochschulgesetz des jeweiligen Bundeslandes, für Nordrhein-Westfalen das Hochschulgesetz NRW, die Grundrechte im Grundgesetz (besonders Artikel 12 I über die Berufsausübung und Artikel 3 über den Gleichstellungsgrundsatz) und ohne Gesetzescharakter die Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK). Grundlage für die Gestaltung und Durchführung von Prüfungen sind weiterhin die Satzung der jeweiligen Hochschule, die geltenden Studien- und Prüfungsordnungen und die Modulbeschreibungen für den Studiengang. Die Prüfungsordnung enthält das Ziel des Studiums, der zu verleihende Hochschulgrad und die Anzahl der Module. Weiterhin umfasst die Prüfungsordnung die Inhalte, Qualifikationsziele, Lehrform, Teilnahmevoraussetzungen, Arbeitsbelastung und Dauer der Prüfungsleistungen der Module einschließlich nachteilsausgleichender Regelungen für behinderte Studierende, Zahl und Voraussetzungen für die Wiederholungen von Prüfungsleistungen, Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertungen an die Studierenden und die Anrechnung von in anderen Studiengängen und Hochschulen erbrachten Leistungen, Prüfungsorgane und Prüfungsverfahren sowie Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und Rücktritt von einer Prüfung (z.B. bei Krankheit).